Unser Vermittlungs-Angebot – Versicherungen
Gründern fehlt es oftmals an allen Ecken und Enden am nötigen Geld. Daher wird in der Anfangsphase an den Sozialversicherungsbeiträgen gespart und z. B. auf den Abschluss einer Krankenversicherung verzichtet. Dies kann aber im Falle einer Krankheit kostspielige Folgen haben.
Auch wenn das Geld in der Startphase einer Existenzgründung knapp ist, sollten Sie an unvorhergesehene Ereignisse und die damit verbundenen Kosten denken. Dazu gehören u.a. auch eine geeignete Risiko- und Altersvorsorge.
Wir vermitteln kompetente Stellen für die Zusammenstellung Ihres persönlichen Versicherungs-Paketes. Hier ein Überblick über die wichtigsten Versicherungen:
1. Kranken- und Pflegeversicherung
– Gründungszuschuss:
Der Empfänger des Gründungszuschusses erhält eine zusätzliche Pauschale von 300 Euro zum individuellen Arbeitslosengeld, die der Finanzierung der sozialen Absicherung dienen soll. Der Gründer ist allerdings nicht dazu verpflichtet, die Mittel dafür einzusetzen.
Wer den Gründungszuschuss bezieht, ist nicht verpflichtet, sich in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu versichern.
Der Gründer kann sich aber, muss sich aber nicht, freiwillig gesetzlich versichern. In diesem Fall besteht für ihn zudem Versicherungspflicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Daneben hat er aber auch die Möglichkeit, auf eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zu verzichten und sich privat abzusichern.
– Einstiegsgeld:
Empfänger des Einstiegsgeldes beziehen Arbeitslosengeld II und sind daher in der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert.
Das Einstiegsgeld gehört nicht zum steuerpflichtigen Einkommen und unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt.
– Überbrückungsgeld:
Empfänger von Überbrückungsgeld haben eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen und müssen sich eigenverantwortlich um Krankenversicherung, Altersvorsorge etc. kümmern. Sie sind auch nicht verpflichtet, in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen.
– Ich-AG:
Bezieher des Existenzgründungsschusses (Ich-AG) sind selbstständig tätig und daher nicht versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. Die Gründer einer Ich-AG können sich aber freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern.
Die Beträge werden – wenn nicht ein höheres Einkommen vorliegt – auf Basis monatlicher (Mindest-)Einnahmen berechnet. Bei einem durchschnittlichen Beitragssatz zur gesetzlichen Krannkenversicherung von 14% ergibt sich daraus ein monatlicher Beitrag von rund 170 Euro.
Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte sind gleichzeitig in der gesetzlichen Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Der monatliche Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung liegt derzeit bei rund 20 Euro (1,7 Prozent).
2. Rentenversicherung
– Gründungszuschuss:
Empfänger des Gründungszuschusses sind selbstständig tätig und in der Regel nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert.
Der Gesetzgeber hat jedoch einige Berufsgruppen von dieser Befreiung von der Versicherungspflicht ausgenommen. Dazu gehören selbstständige Handwerker und Lehrer und Erzieher, Pflegepersonen, Hebammen, Hausgewerbetreibende, Künstler oder Publizisten sowie arbeitnehmerähnliche Selbstständige.
Gehört der Gründer nicht zu diesen Berufsgruppen, liegt also keine Versicherungspflicht vor. Er hat jedoch zwei Möglichkeiten, sich weiter in der gesetzlichen Rentenversicherung zu versichern. Entweder stellt er innerhalb der ersten fünf Jahre nach der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit einen Antrag auf Pflichtversicherung oder er geht eine freiwillige Mitgliedschaft ein.
Der Gründer ist mit einem Antrag auf Pflichtversicherung an die gesetzliche Rentenversicherung gebunden, ein Austritt ist nicht möglich. Der Beitrag ist abhängig vom Einkommen, die Rechte des Versicherten entsprechen denen aller anderen Pflichtversicherten.
Eine freiwillige Versicherung kann dagegen auch noch nach mehr als fünf Jahren eingegangen werden. Der Vertrag ist jederzeit kündbar, die freiwilligen Beiträge lassen sich zwischen einem Mindest- und einem Höchstbetrag selbst festlegen.
Daneben gibt es natürlich auch die Möglichkeit, ganz auf eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenkasse zu verzichten und eine private Altersvorsorge abzuschließen.
– Einstiegsgeld:
Empfänger des Einstiegsgeldes beziehen Arbeitslosengeld II und sind daher in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert.
– Überbrückungsgeld:
Empfänger von Überbrückungsgeld sind nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Sie haben eine selbstständige Tätigkeit aufgenommen und müssen sich eigenverantwortlich um Krankenversicherung, Altersvorsorge etc. kümmern.
– Ich-AG:
Bezieher des Existenzgründungszuschuss sind rentenversicherungspflichtig. Diese Pflichtversicherung ist gegenüber etwaigen anderen Versicherungspflichten nach §2 SGB VI vorrangig.
Die Regelbeiträge bemessen sich anhand eines "fiktiven" Arbeitseinkommens, entsprechend der halben monatlichen Bezugsgröße. Auf das tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen kommt es dabei nicht an. Auf Antrag kann der Beitrag auch einkommensgerecht nach dem tatsächlichen Arbeitseinkommen erhoben werden.
3. Arbeitslosenversicherung
– Gründungszuschuss:
Der Empfänger des Gründungszuschusses ist nicht in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Er hat aber die Möglichkeit, sich hier freiwillig zu versichern. Dazu müssen jedoch mehrere Voraussetzungen erfüllt werden.
Zum einen muss der Versicherte mindestens zwölf Monate Vorversicherungszeit (Versicherungspflicht nach SGB III) oder den Bezug einer Entgeltersatzleistung wie beispielsweise Arbeitslosengeld, in den letzten zwei Jahren vorweisen können.
Zum anderen darf zwischen der Aufnahme der Tätigkeit, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt und dem Versicherungspflichtverhältnis (Beschäftigung oder Bezug einer Entgeltersatzleistung) maximal ein Monat liegen. Es darf außerdem kein weiteres Versicherungspflichtverhältnis bestehen.
Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind unabhängig vom individuellen Einkommen des freiwillig Weiterversicherten. In Westdeutschland werden 39,81 Euro für die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung fällig, in Ostdeutschland 33,56 Euro.
– Einstiegsgeld:
Empfänger des Einstiegsgeldes beziehen weiterhin Arbeitslosengeld II und sind damit in der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert.
– Überbrückungsgeld:
Gibt der Empfänger des Überbrückungsgeldes seine selbstständige Tätigkeit wieder auf und tritt erneut Arbeitslosigkeit ein, kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld wieder geltend gemacht werden, wenn seit der Entstehung des Anspruches noch keine vier Jahre verstrichen sind.
– Ich-AG:
Gründer einer Ich-AG werden nicht unmittelbar in den Schutz der Arbeitslosenversicherung einbezogen. Wer eine Ich-AG gründet und damit scheitert, kann sich jedoch wieder arbeitslos melden und einen Restanspruch z.B. aus dem Arbeitslosengeld aufbrauchen. Die Zeiten einer selbstständigen Tätigkeit begründen keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder auf andere beitragsabhängige Leistungen.
Bis zum Ende des Jahres 2006 besteht für Gründer einer Ich-AG noch die Möglichkeit, freiwillig in die Arbeitslosenversicherung einzuzahlen und so wieder einen Schutz vor Arbeitslosigkeit zu erwerben.
4. Berufsunfähigkeitsversicherung:
Die private Berufsunfähigkeitsversicherung wird in der heutigen Zeit für alle Selbstständigen immer wichtiger. Sie sichert den Ausfall des Unternehmers durch Berufsunfähigkeit ab. In der Regel wird diese Leistung gewährt, wenn der Versicherte länger als sechs Monate durch Krankheit oder Unfall an der Berufsausübung gehindert wird.
5. Betriebshaftpflichtversicherung:
Durch die Betriebs-Haftpflichtversicherung werden Schäden gegenüber Dritten abgedeckt.
6. Unfallversicherung:
Im Gegensatz zur gesetzlichen Unfallversicherung gilt die private Unfallversicherung "rund um die Uhr", d. h. nicht nur im Beruf sondern auch in der Freizeit. Leistungen werden allerdings nur bei Unfällen gewährt, nicht bei Krankheit.
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