Einstiegsgeld

Für Empfänger von Arbeitslosengeld II

Wenn Sie Arbeitslosengeld II erhalten und eine Gründung planen, steht Ihnen als Förderung das so genannte Einstiegsgeld offen. Das Einstiegsgeld ist ein Zuschuss zum Arbeitslosengeld II und beträgt grundsätzlich 50 Prozent der Regelleistung.

Vorraussetzungen:

  • Anspruch auf Arbeitslosengeld II
  • Die Aufnahme einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit
    (auch sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten ab 15 Stunden pro Woche)
  • Die Erforderlichkeit der Geldleistung in Hinblick auf die "Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt"
  • Erstellung eines Businessplans

Regelungen:

Auch wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, liegt es im Ermessen des zuständigen Fallmanagers, die Förderung zu genehmigen. Die Vergabe kann auch davon abhängen, ob noch ausreichend budgetierte Mittel zur Verfügung stehen. Es besteht also kein Rechtsanspruch auf das Einstiegsgeld.

Die Höhe des Einstiegsgeld hängt von der Größe der Familie, bzw. Bedarfsgemeinschaft ab.
Für jedes zusätzliche Mitglied erhöht es sich um weitere 10 Prozent (also ungefähr 35 Euro). Die Förderung kann auch dann etwas höher angesetzt werden, wenn gravierende Vermittlungshemmnisse vorliegen oder die Arbeitslosigkeit schon recht lange besteht. Der Zuschuss soll aber insgesamt 100 Prozent der Regelleistung nicht übersteigen.

Die Förderung wird maximal für zwei Jahre vergeben.
In der Regel wird das Einstiegsgeld zunächst nur für sechs Monate vergeben. Zur Verlängerung wird die geschäftliche Entwicklung geprüft. Ähnlich wie bei der Ich-AG wird die Förderung nach 12 Monaten in aller Regel gekürzt. Die zuständige Stelle kann außerdem eine Förderdauer von weniger als zwei Jahren festlegen.

Wie beim Gründungszuschuss muss der Gründer einen
Businessplan erstellen und bei der Agentur für Arbeit vorlegen.

Der Einstiegsgeld-Gründer darf nicht beliebig viel dazu verdienen.
Es gibt auch keinen Freibetrag wie bei Zuverdiensten zum Arbeitslosengeld I, (bis zu 165 Euro). Arbeitslosengeld II-Empfänger müssen alle Umsätze und Gewinne regelmäßig bei ihrem Fallmanager melden und dürfen davon nur etwa zehn bis 17 Prozent behalten. Wenn es ihnen gelingt, in einem Monat 1.000 Euro Gewinn zu erzielen, werden sie davon nur etwa 165 Euro als zusätzliches Einkommen zu Arbeitslosengeld II und Einstiegsgeld behalten können.

Wenn Ihr selbstständiges Einkommen das Arbeitslosengeld II, das Sie erhalten übersteigt, können Sie natürlich auf das Arbeitslosengeld II verzichten und Ihren Gewinn ungekürzt verwenden.

Sie gründen also aus der Sicherheit des Arbeitslosengeld II-Bezugs heraus.


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