Gründungszuschuss

Der Nachfolger von Ich-AG und Überbrückungsgeld

Der Gründungszuschuss ersetzt die Ich-AG ("Existenzgründungszuschuss") und das Überbrückungsgeld.
Beide Gründungszuschüsse sind am 31. Juni 2006 ausgelaufen. Das Überbrückungsgeld konnte im Rahmen einer Übergangsregelung für Gründer mit weniger als 90 Tagen Restanspruch auf Arbeitslosengeld noch bis Ende Oktober 2006 beantragt werden.

Die zwei Phasen des Gründungszuschusses:
Grundförderung:
Sie erhalten neun Monate lang eine Grundförderung in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeld-I-Anspruchs zuzüglich einer monatlichen Pauschale von 300 Euro zur Deckung Ihrer Sozialversicherungsausgaben. Die Grundförderung ähnelt somit dem bisherigen Überbrückungsgeld. Wenn alle Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind, besteht Rechtsanspruch auf die Grundförderung.
Aufbauförderung:
Sie können die Förderung um weitere sechs Monate verlängern. In dieser Zeit erhalten Sie allerdings nur noch die monatliche Pauschale in Höhe von 300 Euro – insgesamt also 1.800 Euro für sechs Monate. Die Bewilligung der Aufbauförderung liegt im Ermessen des zuständigen Sachbearbeiters.
Die Auszahlung findet jeweils am Monatsende statt. Die gesamte Förderung erhalten Sie steuerfrei.

Voraussetzungen für den Gründungszuschuss:
Sie müssen gründen, so lange Sie noch mindestens drei Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld I (oder vergleichbare Leistungen) haben.

Sie dürfen innerhalb der letzten zwei Jahre weder Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) noch Überbrückungsgeld bezogen haben. Die geplante Selbständigkeit muss einen zeitlichen Umfang von mindestens 15 Stunden pro Woche ausmachen.

Grundsätzlich wird jede selbständige Tätigkeit gefördert – sowohl gewerblich als auch freiberuflich. Falls für die Aufnahme der Tätigkeit bestimmte Voraussetzungen (zum Beispiel Konzession, Eintrag in die Handwerksrolle) nötig sind, sind diese nachzuweisen.
Nicht gefördert werden dürfen Tätigkeiten, bei denen von vorn herein eine Scheinselbständigkeit absehbar ist, zum Beispiel weil Sie nur einen Kunden haben und auch nicht die Gewinnung weiterer Kunden beabsichtigen. Ausnahme: Handelsvertreter nach § 84 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB).

Regelungen:
Während bei Ich-AG und Überbrückungsgeld der Restanspruch auf Arbeitslosengeld I erhalten blieb, findet bei dem neuen Gründungszuschuss – während der Grundförderung – eine Verrechnung der Förderung mit dem Arbeitslosengeld-I-Anspruch statt. Sie beziehen den Gründungszuschuss also quasi anstelle des Arbeitslosengeldes. Allerdings können Sie beliebig viel hinzuverdienen. (Ansonsten ist nur ein Zuverdienst von 165 Euro/Monat möglich.)

Außerdem können Sie als Selbständiger freiwilliges Mitglied in der Arbeitslosenversicherung werden und auf diese Weise innerhalb von zwölf Monaten einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben.

Wenn Sie die Arbeitslosigkeit selbst verschulden, erhalten Sie in der Regel eine Sperrzeit. Wenn Sie während dieser Sperrzeit gründen, wird die Gründung nicht gefördert. Im Anschluß ist eine geförderte Gründung aber möglich.

Die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung ist freiwillig. Falls Sie nicht privat versichert sind, empfehlen wir Ihnen aber dringend, sich freiwillig gesetzlich zu versichern! Die Beitragssätze der Krankenversicherungen liegen je nach Versicherung und Leistungsumfang bei etwa 14 Prozent, die der Pflegeversicherung bei 1,7 Prozent (beziehungsweise 1,95 Prozent für Kinderlose). Berechnungsgrundlage für die Kranken- und Pflegeversicherung ist der Gründungszuschuss (ohne die zusätzliche 300 Euro-Pauschale) plus das erzielte steuerpflichtige Einkommen. Es gilt ein ermäßigter Mindestbeitrag von etwa 170 Euro für die Kranken- und 20 Euro für die Pflegeversicherung.

Businessplan:
Wie bei Ich-AG und Überbrückungsgeld, muss auch beim Gründungszuschuss ein Businessplan erstellt werden. Damit weisen Sie nach, dass Ihre Selbständigkeit tragfähig ist, also nach einer Anlaufzeit – wenn alles klappt – Ihre Lebenshaltungskosten decken wird.

Ihren Businessplan müssen Sie von einer fachkundigen Stelle prüfen lassen. Durch das Schreiben und Rechnen des Businessplans und die Beratung durch die fachkundige Stelle, bereiten Sie sich zugleich besser auf Ihre Gründung vor und erhöhen so die Erfolgschancen Ihrer Gründung. Sprechen Sie uns an – wir helfen Ihnen bei der Erstellung eines Businessplanes.

Zusätzliche nichtselbständige Tätigkeit:
Zusätzlich zur selbständigen Tätigkeit dürfen Sie auch eine nichtselbständige Tätigkeit aufnehmen. Der Zeitaufwand für die selbständige Tätigkeit muss den für die nichtselbständige Tätigkeit jedoch übertreffen und auf jeden Fall mindestens 15 Stunden pro Woche ausmachen. Besprechen Sie entsprechende Pläne vorab mit Ihrer Arbeitsagentur!

Sie können die Selbständigkeit jederzeit beenden oder nur noch nebenberuflich (weniger als 15 Stunden pro Woche) fortsetzen. Dies führt zu einem Abbruch der Förderung. Eine temporäre Unterbrechung ist nicht möglich. Bedenken Sie, dass Sie innerhalb der folgenden 24 Monate nicht noch einmal Gründungszuschuss beantragen können.

Wenn Ihre Selbständigkeit nicht erfolgreich ist, können Sie innerhalb von vier Jahren ab dem ursprünglichem Eintreten der Arbeitslosigkeit (gemäß Bescheid, eine eventuelle Sperrzeit zählt mit) in den Arbeitslosengeld-I-Bezug zurückkehren. Ihr Restanspruch wird beim Gründungszuschuss allerdings um die Zeit gekürzt, in der Sie die Grundförderung bezogen haben.
Dies gilt allerdings nur, wenn Sie vor der Gründung mindestens einen Tag arbeitslos waren (einen Bewilligungsbescheid erhalten haben). Wenn Sie sich nahtlos selbständig gemacht haben, wird Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld so geprüft, als würden Sie erstmalig arbeitslos.


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