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Überbrückungsgeld
Das Überbrückungsgeld und der Existenzgründungszuschuss (Ich-AG) wurden zum 1. August 2006 durch den sog. Gründungszuschuss ersetzt.
Unter besonderen Voraussetzungen konnten Gründer noch bis zum 31. Oktober 2006 Überbrückungsgeld beantragen.
Das Überbrückungsgeld bietet eine Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in den ersten sechs Monaten nach der Existenzgründung. Es rechnet sich vor allem für Arbeitslose mit einem hohen Arbeitslosengeld (Arbeitslosengeldansprüche ab 1.200 Euro pro Monat) und solche, die sich von ihrer Selbstständigkeit schnell ein höheres Einkommen als lediglich 25.000 Euro im Jahr versprechen.
1) Voraussetzungen für das Überbrückungsgeld:
Der Arbeitnehmer muss in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder der vorgeschalteten Teilnahme an einer Maßnahme zur Vorbereitung der Existenzgründung
Entgeltersatzleistungen der Agentur für Arbeit nach dem SGB III bezogen haben oder einen Anspruch darauf haben
oder in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme beschäftigt gewesen sein.
Des Weiteren muss von fachkundiger Stelle ein neutrales Gutachten erstellt werden – die sog. "Stellungnahme zur Tragfähigkeit der Geschäftsidee". Damit muss der Gründer nachweisen, dass das Konzept "plausibel und tragfähig" ist. Als fachkundige Stellen gelten:
Steuerberater,
Industrie- und Handelskammern,
Handwerkskammern,
Berufsständige Kammern,
Fachverbände und
Kreditinstitute.
2) Leistungshöhe:
Das Überbrückungsgeld wird zu Beginn der Selbstständigkeit sechs Monate lang in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes (meist etwa 60 Prozent des bisherigen Brutto-Lohnes) gezahlt. Hinzu kommen die darauf entfallenden pauschalisierten Sozialversicherungsbeiträge; diese werden als prozentualer Zuschlag ermittelt.
Das Überbrückungsgeld ist steuerfrei.
3) Scheitern der Selbstständigkeit:
Sollte die selbstständige Tätigkeit scheitern und tritt erneut Arbeitslosigkeit ein, tritt der Anspruch auf Arbeitslosengeld wieder in Kraft, sofern seit dem Beginn des Anspruches noch keine vier Jahre vergangen sind.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt, wenn seit dem letzten Bezugstag ein Jahr vergangen ist.
Diese Frist verlängert sich um die Zeit der Selbstständigkeit, längstens jedoch um zwei Jahre des Überbrückungsgeldes.
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